Satzung

Unsere aktuelle Satzung.

Satzung der Soldaten- und Reservistenkameradschaft Todtenweis e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „SOLDATEN – UND RESERVISTENKAMERADSCHAFT TODTENWEIS“. Sitz des Vereines ist Todtenweis. Er wurde am 20.03.1921 als Krieger und Soldatenverein Todtenweis gegründet. Am 22.10.1992 wurde die Reservistenkameradschaft eingegliedert. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist bestrebt, das Band der Kameradschaft und die Erinnerung an die gemeinsame militärische Dienstzeit und an die Kriegserlebnisse unter den Kameraden zu erhalten und zu pflegen, vaterländische Gedenktage in geeigneter Weise zu begehen und das Andenken an die gefallenen und vermissten Kameraden zu wahren. Der Verein fördert die Soldaten und Reservistenbetreuung.
Die Kameradschaft steht zum demokratischen Staatsgedanken. Sie ist als Organisation parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken zugeführt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden.
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Soldaten der beiden Weltkriege und der Bundeswehr sein. Des Weiteren sind als außerordentliche bzw. fördernde Mitglieder solche Personen aufnahmefähig, die den Verein unterstützen, auch wenn sie nicht Soldat gewesen sind.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Die Ehrenmitglieder werden durch die Vorstandschaft ernannt.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt (jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Vorstandsmitgliedes)
c) wer nach zweimaliger Aufforderung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt
d) durch Ausschluss auf einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft (bei nachweisbarem vereinsschädigendem Verhalten)

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des Vereins wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag und Mehrheitsbeschluss kann auch in offener Wahl abgestimmt werden.

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden (1. Vorstand)
b) dem 2. Vorsitzenden (2. Vorstand)
c) dem 3. Vorsitzenden (3. Vorstand)
d) dem 1. Kassier
e) dem 2. Kassier
f) dem Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine.

Befugnisse der Vorstandschaft:

Der 1. Vorsitzende, in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende bzw. der 3. Vorsitzende, beruft und leitet die Versammlungen, er regelt das Vereinsleben, beachtet die genaue Einhaltung der Satzung ist neben dem 1. bzw. 2. Kassier zeichnungsberechtigt für die Konten des Vereins.
Der 1. Kassier, in seiner Vertretung der 2. Kassier, verwaltet das gesamte Vereinsvermögen. Er nimmt die Beiträge in Empfang und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Der Schriftführer erledigt nach Absprache mit der Vorstandschaft den Schriftverkehr und fertigt die Niederschriften über die Versammlungen an, bei denen Beschlüsse gefasst, Abstimmungen bei Wahlen vorgenommen und Entlastungen erteilt werden. Er führt die Chronik.

Gelder des Vereins dürfen weder vom Vorstand noch vom Kassier in privater Kasse oder eigenen Konten verwaltet werden. Das Vermögen des Vereins ist, soweit es in Geld besteht, verzinslich anzulegen. Verfügungen über das Vereinsvermögen sind zulässig, soweit nicht Interessen des Vereins geschädigt werden oder der Bestand des Vereins bedroht ist.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Sie können vom 1. Vorsitzenden alleine oder von drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam einberufen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich am Jahresende abgehalten. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Aichacher Zeitung und durch die Aichacher Nachrichten.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Fahnenabordnung und zwei Kassenrevisoren sind durch Zuruf und Handzeichen gewählt.
Die Kassenrevisoren bestehen aus zwei möglichst fachkundigen Mitgliedern. Sie haben gemeinsam Kasse, Bücher und Belege zu prüfen und bei Mitgliederversammlungen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer können nach Annahme ihres Berichtes durch die Mitgliederversammlung Antrag auf Entlastung des Kassiers und des 1. Vorsitzenden zu stellen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder einzuberufen. Das Verlangen muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden mit Unterschriften eingereicht werden.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.

Die Fahnen sind mit Zubehör und Inventar gegen Empfangsbestätigung der Gemeinde Todtenweis zu übergeben, mit dem Vorbehalt, dass, falls der Verein wieder neu entstehen sollte, die übergebenen Gegenstände wieder Eigentum der neugegründeten Vereinigung wird. Das Barvermögen ist mit der Auflage, es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, ebenfalls der Gemeinde zu übergeben.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Genehmigung durch die Mitgliedschaft in Kraft.

Todtenweis, den 22.11.1998